Unsere AGBs (Stand Februar 2008)


I LEISTUNGSSICHERUNG

1 Gewährleistung und Haftung
EASY-SOURCING erbringt seine Leistungen als Dienstleistung und gewährleistet, dass die eingesetz-ten Mitarbeiter für die durch diesen Vertrag beauftragten Leistungen qualifiziert sind und bei der Ausführung diejenige Sorgfalt walten lassen, die EASY-SOURCING auch in eigenen Angelegenheiten walten lässt.

Sofern ein von EASY-SOURCING geliefertes Ergebnis nachweisbar fehlerhaft ist und der Fehler auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiter von EASY-SOURCING zurückgeführt werden kann, ist EASY-SOURCING zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Hierzu ist EASY-SOURCING eine angemessene Frist einzuräumen.

Jegliche Haftung von EASY-SOURCING für den durchgeführten Auftrag entfällt, sofern der Auftraggeber nachweisbar wesentliche Informationen oder Unterlagen zurückgehalten hat, welche für eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich gewesen wären. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Beschaffung von benütigten Unterlagen von Dritten, die für die Durchführung des Auftrages notwendig sind, aktiv mitzuhelfen.

Eine Haftung für die Richtigkeit der gefundenen Ergebnisse wie auch für den Eintritt des gewünschten Erfolges kann nicht übernommen werden. EASY-SOURCING haftet für Schäden, die durch vorsätzli-ches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht wurden oder welche auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht basieren. Darüber hinaus haftet EASY-SOURCING nur nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung und Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die da-durch verursacht werden, dass Auftraggeber schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. EASY-SOURCING wird den Auftraggeber in einem solchen Fall jedoch nach Kräften bei der Er-mittlung und Beseitigung des jeweiligen Fehlers unterstützen. Das Vorgehen ist im einzelnen einver-nehmlich miteinander festzulegen.

Sofern die Ausführungen des Beratungsvertrages EASY-SOURCING aufgrund höherer Gewalt unmöglich gemacht wird, verpflichtet sich EASY-SOURCING, den Auftraggeber hierüber schnellstmöglich zu informieren. In diesem Fall wird der Vertrag für die Dauer des Bestehens des Hindernisses unterbrochen und nach Ablauf des Hindernisses fortgesetzt. EASY-SOURCING kann in diesem Fall verlangen, dass eine angemessene Frist für die Wiederaufnahme der Beratungsleistungen zur Anwendung kommt.

Sofern das Hindernis länger als 30 Kalendertage andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber lediglich verpflichtet, EASY-SOURCING die Reisekosten zu erstatten, welche bis zur Kündigung des Vertrages entstanden sind.

Soweit EASY-SOURCING nach diesem Vertrag dem Auftraggeber gegenüber haftet, vereinbaren die Parteien, dass die Höhe der Haftung in jedem Fall auf die Höhe der für EASY-SOURCING abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt ist, durch welche die Haftung von EASY-SOURCING für zivilrechtliche Ansprüche sowohl materieller als auch immaterieller Art versichert ist. Die Versicherungssumme beträgt 2 Mio € für Personenschäden und 1 Mio. € für Sachschäden. Dies gilt auch für solche Ansprüche des Auftraggebers, welche aus unerlaubter Handlung von EASY-SOURCING resultieren.

2 Gewerbliche Schutzrechte
EASY-SOURCING steht dafür ein, dass ihre Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter ein-greift. EASY-SOURCING wird den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen und gegen alle verteidigen, die wegen der Verletzung von derartigen Rechten Dritter geltend gemacht werden. EASY-SOURCING erstattet dem Auftraggeber alle entstehenden angemessenen Verteidigungskosten und sonstigen Schäden.

Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden.

Werden durch die vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter verletzt, so wird EASY-SOURCING die betroffenen Lieferungen und Leistungen auf Anfrage des Auftraggebers auf eigene Kosten unverzüglich so abändern, dass die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen schutzfrei gestellt werden oder aber Auftraggeber das Recht zur unbelasteten Nutzung verschaffen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

Soweit während der Durchführung des Projektes urhebergeschützte oder urheberrechtsfähige Doku-mente oder Unterlagen entstehen oder übergeben werden, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Urhebers die Benutzung für interne Zwecke durch die andere Partei unzulüssig. Dies gilt in gleicher Weise für etwaige Marken, Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, welche für eine Partei bestehen und welche durch die andere Vertragspartei genutzt werden sollen.

3 Referenznennung
Mit Unterschrift dieses Vertrages kann EASY-SOURCING den Kunden als Referenz nennen.

4 Sicherheitsbestimmungen / Vertraulichkeit
EASY-SOURCING wird sämtliche vom Auftraggeber vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen in den Geschäftsräumen des Auftraggebers einhalten. Hierzu wird der Auftraggeber die Mitarbeiter von EASY-SOURCING rechtzeitig mündlich wie auch schriftlich über etwa bestehende Sicherheitsvorschriften informieren.
Beiden Parteien ist bekannt, dass ihnen im Verlaufe des Projekts Geschäfts- und andere Geheimnisse, Patente und sonstige vertrauliche Informationen bekannt werden können. Beide Parteien sind zur Vertraulichkeit hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen und noch bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Tatsachen verpflichtet.
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche überlassenen Unterlagen und alle Aufzeichnungen, die im Zuge der Vertragserfüllung ausgetauscht werden, zuverlässig gegenüber den unberechtigten Zugriffen von Dritten zu verwahren. Beide Parteien können die namentliche Benennung aller im Rahmen der Vertragsbeziehungen eingeschalteten Personen verlangen.

Nach Beendigung des Vertrages wird EASY-SOURCING sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen entweder an diesen übergeben oder vernichten. Das gilt in vollem Umfang auch für Daten, die in elektronischer Form vorliegen.

II VERTRAGSDURCHFÜHRUNG

1 Leistungsumfang
Die Leistungen von EASY-SOURCING sind in ihrem Umfang im Angebot an den Kunden beschrieben.

2 Mitarbeiter EASY-SOURCING
Für die vorgesehene Dienstleistung wird EASY-SOURCING Mitarbeiter zur Verfügung stellen, damit das Ziel innerhalb des besprochenen Zeitrahmens erreicht werden kann. Die Mitarbeiter von EASY-SOURCING werden durch einen Projektleiter von EASY-SOURCING koordiniert. Im übrigen unterliegen die Mitarbeiter von EASY-SOURCING keiner Weisungspflicht des Auftraggebers und sind arbeitsrechtlich ausschließlich den Weisungen von EASY-SOURCING, insbesondere des Projektleiters, unterworfen.

3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, benötigte Informationen und Materialien in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, wie dies für die Erbringung der Leistungen von EASY-SOURCING erforderlich ist.

4 Abnahme der Ergebnisse von EASY-SOURCING
Sobald EASY-SOURCING sämtliche Leistungen erbracht hat, wird EASY-SOURCING dem Auftragge-ber die Ergebnisse in einem Bericht mitteilen. Soweit nach Abschluss der jeweiligen Phasen Teilergebnisse vorliegen, werden diese im Rahmen von Abschlussbesprechungen der jeweiligen Phase dem Auftraggeber übergeben. Die Teilergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Teilergebnisse diesen qualifiziert widerspricht und darstellt, welche konkreten Einwände er gegen die Teilergebnisse vorzubringen hat.

5 Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten aufgrund wichtiger Gründe mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Sämtliche bis dahin begonnen Dienstleistungen sind vollkommen zu vergüten.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung seitens des Auftraggebers, deren Grund nicht vom EASY-SOURCING zu verantworten ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die bereits beauftragen Dienstleis-tungen vollständig zu vergüten.

6 Eintritt der Insolvenz
Sollte vor Abschluss des Gesamtprojektes der Auftraggeber Schutz vor Forderungen seiner Kreditoren beim Insolvenzgericht beantragen, liegt es im Ermessen von EASY-SOURCING den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

7 Beendigung des Auftrages
Bei Beendigung des Auftrages sind sämtliche gegenseitig übergebenen Unterlagen, Materialien und Gegenstände zurückzugeben, soweit nicht aufgrund dieses Vertrages diese ausdrücklich beim Auftraggeber oder bei EASY-SOURCING verbleiben.

Bei Beendigung des Vertrages wie auch bei einer außerordentlichen Kündigung bleiben sämtliche Geheimhaltungsvorschriften wie auch die Regelungen über Vertraulichkeit, gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte in Kraft.

III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1 Rechtswahl
Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und EASY-SOURCING unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2 Erfüllungsort
EASY-SOURCING erbringt die Dienstleistungen in Deutschland und in anderen weltweiten Büros.

3 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin.

4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln und Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

5 Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und alle weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt in gleicher Weise für eine Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung.
Soweit in diesem Vertrag Schriftform vereinbart ist, wird die Schriftform auch dadurch eingehalten, dass die Parteien elektronisch kommunizieren, sofern die übersandte elektronische Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einschließlich Anwenderzertifikat gemäß § 126 a BGB versehen ist.

6 Abtretung und Vertragseintritt
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag wie auch der Vertragseintritt durch eine dritte Partei ist nur mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners zulässig. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche von EASY-SOURCING gegen den Auftraggeber.